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Familientherapie zur Unterstützung von Hilfen nach § 27.3 SGB VIII 

Systemische Familientherapien werden im Bedarfsfall von unseren systemischen FamilientherapeutInnen angeboten. Das familientherapeutische Leistungsangebot wird parallel zu den pädagogischen Leistungen im Rahmen der regulären Betreuungsformen  mit dem Jugendamt Oberhausen als Einzelfallmaßnahme vereinbart. Die familientherapeutische Arbeit orientiert sich an der für das Land NRW geltenden Leistungsbeschreibung gemäß § 27.3 SGB VIII (Familientherapie).

Über die Regelleistungen der ambulanten Familientherapie hinaus bietet das familientherapeutische Angebot unserer Einrichtung folgende Vorteile für Kinder, Jugendliche, Familien und Jugendämter:

  • Reduktion von Wartezeiten
  • Abbau von Schwellenängsten durch aufsuchende Arbeit
  • Zeitnaher Austausch mit der Sozialpädagogischen Familienhilfe

Aufgaben und Ziele

Aufgabe von Familientherapie als einer im Hilfeplanverfahren zu vereinbarenden Maßnahme ist, die in der Leistungsbeschreibung verankerten Zielvorstellungen zu befördern: durch therapeutische Beratung der Eltern erzieherische Perspektiven zu eröffnen. 

Methoden
Wir nutzen die wissenschaftstheoretisch zum Standard gehörenden analytischen und systemischen Methoden und ziehen daraus für unsere Arbeitsweise die Konsequenz, in Intervallen zu verfahren, uns den Eltern zuzuwenden, in das Setting die Kinder und, um projektive Verarbeitung familiärer Ausgangskonstellationen bearbeitbar zu machen, auch das pädagogische Betreuungspersonal einzubeziehen.

Personalausstattung für das familientherapeutische Angebot

Die Leistungen werden von entsprechend qualifizierten PädagogInnen mit systemischer / familientherapeutischer Zusatzausbildung erbracht.

Räumlichkeiten
Für die familientherapeutische Arbeit stehen Beratungsräume (Rosenstr.10, Oberhausen 46049) zur Verfügung. Bei aufsuchender Familientherapie findet die Sitzung in der Wohnung der Familie statt.

Dauer und Umfang

Die Dauer der Therapie richtet sich nach dem Einzelfall. Sie reicht von kurzfristigen Kriseninterventionen bis zu zweijähriger Hilfe. Umfang und Frequenz werden im Hilfeplanverfahren vereinbart.