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Der Verein führt den Namen INTOB e.V. (Interventionsstelle Oberhausen).

Er hat seinen Sitz in Oberhausen und ist unter der Nummer VR 1584 in das Vereinsregister der Stadt eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie des Opferschutzes und aller damit verbundenen Aktivitäten.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung von Angeboten für die psychosoziale Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und deren Angehörigen verwirklicht.

Zudem befassen wir uns mit dem Thema „Häusliche Gewalt” und deren Folgen für Kinder, Jugendliche, sowie deren Familiensystemen.

Als Opferschutz orientierte Einrichtung bieten wir ebenfalls Angebote in der Opferprävention an. In Seminaren an Schulen und in Jugendheimen erreichen wir Kinder und Jugendliche zudem  in den Bereichen Suchtprävention, Selbstbehauptung, Deeskalation und Jobcoaching. Wir sind der Überzeugung, dass jedes Kind ein Recht auf ein Leben ohne psychische und physische Gewalt in einer sicheren und sozialen Struktur hat. 

 

Eine weitere Säule unserer Arbeit ist die Gewährleistung und Umsetzung der in der Jugendhilfe, bzw. dem KJHG beschriebenen Paragraphen. Dabei gilt unsere besondere Aufmerksamkeit der Umsetzung des § 8a KIK in Zusammenarbeit mit den Institutionen der örtlichen Jugendämter.

 

Fortbildung

Für öffentliche und private Institutionen bieten wir Fortbildung für die Bereiche Gesundheitsprävention, Gewaltdeeskalation, Opferschutz und Kommunikation an.

Die beschriebene Angebotspalette können wir durch unsere Fachkräfte realisieren,  die aus  PädagogInnen, Sonderpädagoginnen, Psychologinnen und SoziologInnen bestehen. 

 

Qualitätssicherung

INTOB verpflichtet sich zur stetigen Qualitätssicherung. Umsetzung findet dies u.a. in fortdauernder Aus- und Weiterbildung der für INTOB Tätigen, Intervision, externer Supervision durch eine/n anerkannte/n SupervisorIn, stetigem Projektmanagement und Prokjektberatung durch anerkannte Institutionen und Einzelpersonen.

 

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein kann anderen gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen Spenden zukommen lassen.

 

Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der AntragstellerIn die Gründe mitzuteilen.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.

Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand jeweils zum Ersten eines Monats postalisch mitzuteilen, die Kündigungsfrist umfasst drei Monate.

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben, eine Beitragszahlung erfolgt auf freiwilliger Basis.

 

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.